Risiken bannen, bevor sie entstehen
Arbeitsschutz im innerbetrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen

Minden, 02.04.2020. Arbeitsschutz dient dem Aufrechterhalten des Wohlergehens von Mensch und Umwelt. Beim Umgang mit Werkzeugen und Maschinen einerseits sowie bei der Handhabung von Gefahrstoffen andererseits, sind deswegen verschiedene sicherheitsfördernde Vorgehensweisen in den Alltag zu integrieren. Diese betreffen nicht nur die Benutzung auf der Baustelle – auch im Betrieb gibt es Vorsichtsmaßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen zu treffen. Beim Einsatz von Flüssigkunststoff zählen dazu unter anderem das Gefahrstoffverzeichnis, die Betriebsanweisungen, die Gefährdungsbeurteilung und die persönliche Schutzausrüstung. Betreiben Arbeitnehmer und -geber aktiv Prävention, kann das Risiko erheblich reduziert oder sogar komplett vermieden werden.

Vor nunmehr fast drei Jahren, zum 1. Juni 2017, haben die altbekannten, orangefarbenen Gefahrensymbole auf Verpackungen und Sicherheitsdatenblättern nach EU-Richtlinie 67/548/EWG ihre Gültigkeiten endgültig verloren. Sie wurden abgelöst von den rautenförmigen, rot umrandeten Gefahrenpiktogrammen, die die Kennzeichnung von potenziell gefährlichen Stoffen und Gemischen nach dem GHS (Globally Harmonised System) der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien weltweit vereinheitlicht. Für Europa geltend ist die CLP-Verordnung (Klassifizierung und Etikettierung von Produkten), die auf Basis der GHS erarbeitet, aber leicht modifiziert wurde. Mit dem Inkrafttreten der EU-Chemikalienverordnung im Jahr 2009 wurde die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen seit dem 1. Dezember 2010 obligatorisch und zum 1. Juni 2015 kamen die Gemische hinzu.

Produktkennzeichnung mit Etikett und Sicherheitsdatenblatt

„Die neuen Piktogramme geben bereits auf dem Etikett einen klar verständlichen optischen Hinweis darauf, welche Gefahren im Umgang mit dem Produkt auftreten können“, sagt Marco Borgmann, Teamleiter Produktsicherheit für Triflex. Die Produkte des Herstellers von PMMA-basierten Flüssigkunststoff-Lösungen sind auch mit dieser Kennzeichnung versehen. Ergänzend zur grafischen Darstellung bieten die H-Sätze (Gefahrenhinweise) auf dem Etikett weitere Informationen zur Wirkung der Inhaltsstoffe, die P-Sätze (Sicherheitshinweise) unterrichten über den sicheren Umgang sowie die korrekte Lagerung und Entsorgung des Produktes.

Detaillierte Informationen bietet das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Es ist Aufgabe der Hersteller von als gefährlich eingestuften Stoffen, aber auch der Lieferanten, das SDB den Anwendern kostenfrei und unaufgefordert bereitzustellen – auch jedes Mal dann, wenn eine Änderung vorgenommen wird. Marco Borgmann: „Bei Triflex beispielsweise erfolgt die Übermittlung der aktuellen SDB-Version automatisch auf dem elektronischen Weg. So erhalten unsere Kunden eventuelle Änderungen zu den von ihnen bezogenen Produkten umgehend per E-Mail und müssen nicht selbst aktiv werden.“ Die Erstellung, Weitergabe und Aufbewahrung der SDB unterliegt in der EU der REACH-Verordnung (Titel IV – Information in der Lieferkette). Der Inhalt von Sicherheitsdatenblättern und deren Unterteilung in 16 Abschnitte ist dort geregelt. Die Abschnitte 2 (Mögliche Gefahren), 7 (Handhabung und Lagerung), 8 (Schutzkleidung und mögliche Arbeitsplatzgrenzwerte) sowie 13 (Entsorgung) liefern wichtige Hinweise für einen sicheren Umgang mit dem Produkt und zur Prävention von Fehlern, die Gesundheit und Umwelt beeinträchtigen könnten. Kommt es dennoch zu einem Schadensfall, geben die Abschnitte 4 (Erste Hilfe), 5 (Brandbekämpfung) und 6 (Unbeabsichtigte Freisetzung) Hilfestellung.

Den Überblick bewahren: der GISCODE

Um im Arbeitsalltag den Überblick über alle Pflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen zu behalten, hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) den sogenannten GISCODE (Gefahrstoff-Informations-System-Code) entwickelt. „Der Grundgedanke dahinter ist folgender: die große Anzahl chemischer Produkte auf wenige Produktgruppen zu reduzieren, wenn die Gesundheitsgefährdung vergleichbar ist und die Schutzmaßnahmen dementsprechend dieselben sind“, weiß Marco Borgmann. „Ein Beispiel dafür ist die Gruppe der Methylmethacrylat-Beschichtungsstoffe, unter die auch unsere Produkte fallen.“ Bei Triflex-Produkten ist der GISCODE (RMA10) in der Regel in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts und der Etiketten zu finden.

Verantwortung des Arbeitgebers

Auch seitens des verarbeitenden Unternehmens gibt es verbindliche Maßnahmen. In der Verantwortung liegt vornehmlich der Arbeitgeber, der die Angestellten in regelmäßigen Abständen bezüglich Schutzmaßnahmen zu unterweisen und auf die Einhaltung zu achten hat. Grundlage dessen ist unter anderem die Betriebsanweisung, die für alle Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter einer potenziellen Gefahrensituation ausgesetzt sind, anzufertigen ist. Dies betrifft die Bedienung technischer Anlagen, von Maschinen und von Werkzeugen ebenso wie die Handhabung von Produkten, die als Gefahrstoffe klassifiziert sind. Die Betriebsanweisung fasst neben den möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zusammen und beschreibt auch das Verhalten bei Unfällen und Störungen. Jeder Mitarbeiter ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit anhand der Betriebsanweisung darüber zu unterrichten. Ein Nachweis ist per Unterschrift zu erbringen.

Darüber hinaus hat jeder Betrieb, in dem Gefahrstoffe Verwendung finden, ein entsprechendes Stoffverzeichnis zu erstellen. Geregelt ist dies gemäß Gefahrstoffverordnung §6, Absatz 12, Satz 1, wonach das Verzeichnis folgende Anhaben zu enthalten hat: „1. Bezeichnung des Gefahrstoffs, 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.“

Infokasten
Praxistipp: WINGIS-Online
Die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses kann für Unternehmen unter Umständen mit großem Aufwand verbunden sein. Schneller geht es mit WINGIS-Online, dem Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU – GISBAU. Dieses bietet nicht nur umfassende Informationen zum Bauen und Renovieren unter Einsatz von als gefährlich eingestuften Produkten, sondern vereinfacht die Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses und somit die Einhaltung von Arbeitsschutz-Pflichten. Das anwenderfreundliche Tool myWINGIS nutzt den SDB-Datensatz der GefKomm-BAU und verknüpft die auf WINGIS-Online hinterlegten Betriebsanweisungen. Über die Suchfunktion können die passenden Bestandteile des Verzeichnisses ermittelt und hinzugefügt werden. Das spart Zeit. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, weitere Gefahrstoffe zu ergänzen. Über ein Formblatt können Hersteller dazu aufgefordert werden, Sicherheitsdatenblätter zu hinterlegen.

Praktisch: Auch die Betriebsanweisungen der Hersteller nach Gefahrstoffverordnung § 14, Absatz 1, sind bei WINGIS hinterlegt und können mit dem GISCODE schnell und einfach heruntergeladen werden. Sie müssen dann lediglich mit den Betriebsdaten ergänzt werden.
www.wingis-online.de

Gefährdungen richtig einschätzen

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Dabei sind als Basis für die Anordnung von entsprechenden Schutzmaßnahmen alle Gefährdungen, denen die Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu bewerten. Es besteht eine Nachweis- und Dokumentationspflicht. Die Berufsgenossenschaften bieten dazu umfassendes Hilfsmaterial. Die BG BAU empfiehlt deswegen, dieses auch zur Kontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen und als Hilfestellung bei der organisatorischen Umsetzung zu nutzen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist bei der Einrichtung eines Betriebes, vor Aufnahme aller Tätigkeiten sowie bei der erstmaligen Verwendung neuer Arbeitsmittel zu erstellen. Außerdem ist sie fortzuschreiben, wenn es Veränderungen im Betrieb gibt oder sich ein Unfall ereignet hat, bei dem sich die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen unter Umständen als nicht wirksam erwiesen haben. Sollte der Arbeitgeber nicht über ausreichend geschultes Personal zur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung verfügen, kann er auf externe Dienstleister zurückgreifen.

Wichtig: Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich werden. Dass diese stattfindet, hat der Arbeitgeber sicherzustellen. Die BG BAU bietet einen regionalen Arbeitsmedizinischen Dienst (ASD), der Auskunft zur Notwendigkeit gibt und die Untersuchungen übernimmt.

Richtig ausgerüstet und gekleidet für den persönlichen Schutz

Jeder Arbeitgeber ist verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass seine Beschäftigten durch die beauftragten Tätigkeiten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden. Für alle Tätigkeiten, von denen eine potenzielle Beeinträchtigung des körperlichen Wohlergehens des Ausführenden ausgeht, muss der Arbeitgeber entsprechende Abhilfemaßnahmen treffen. Dabei stehen technische Maßnahmen an erster Stelle. Sind diese nicht umsetzbar, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die potenziellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch organisatorische Maßnahmen verhindert werden können. Sind weder technische noch organisatorische Maßnahmen möglich, so ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Welche Bestandteile diese umfasst, hängt von der Art der Gefährdung ab, sei sie beispielsweise mechanischer Natur, wie beim Bedienen einer Bohrmaschine, oder chemischer Natur, wie bei der Verarbeitung von Gefahrstoffen. Welche PSA zu tragen und welches Material für das jeweilige Einsatzgebiet am besten geeignet ist, darüber geben die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter der Hersteller Empfehlungen. Effiziente Maßnahmen für die Handhabung von Flüssigkunststoff sind eine lange Arm- und Beinbekleidung sowie Armstulpen für die Sommermonate, Handschuhe sowie eine dichtschließende Schutzbrille oder ein Gesichtsschutz. Zusätzlich sollte eine Augenspülflasche für den Notfall bereitstehen. Hersteller wie Triflex bieten diese persönliche Schutzausrüstung in Ihrem Produktprogramm an.

Sollten trotz Be- und Entlüftungsmaßnahmen die Arbeitsplatzgrenzwerte in der Atemluft überschritten werden, ist das Tragen einer Atemschutzmaske mit Filter notwendig. „Zum Beispiel ist für die Verarbeitung von PMMA-Produkten ein Filtertyp A1 oder A2 – bei höherer Konzentration – zu empfehlen. Dies ist auch dem Abschnitt 8 der Sicherheitsdatenblätter zu entnehmen.“, so Marco Borgmann. Gut zu wissen: Die BG BAU fördert den Arbeitsschutz mit den gebläseunterstützten Filtergeräten mit Helm, indem sie diese bezuschusst. Neben einem zuverlässigen Atemschutz bewahren diese außerdem Kopf, Gesicht und Augen vor Verletzungen. Die arbeitsmedizinische Vorsorgepflicht entfällt. Die Tragedauer ist nicht begrenzt und folglich bestehen keine Auflagen bezüglich vermehrter Pausen während der Arbeitszeit. Pro Filtergerät mit Helm kann die Hälfte der Anschaffungskosten, maximal 500 Euro, von der BAU BG zurückerstattet werden.

Gemeinsam mit dem Arbeitnehmer ein sicheres Umfeld schaffen

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den regelmäßigen Unterweisungen durch seinen Vorgesetzten zu folgen und alle Hinweise von SDB und Betriebsanweisung zu verinnerlichen sowie die PSA bestimmungsgemäß zu tragen. Im Idealfall wissen die Mitarbeiter nicht nur mit Gefahrensituationen umzugehen, sondern sind in ihrer Aufmerksamkeit so geschult, dass sie diesen durch ihr Handeln vorbeugen. Denn durch präventive Maßnahmen lassen sich ein sicheres Arbeitsumfeld schaffen und Gesundheits- wie Umweltrisiken auf ein Minimum reduzieren.

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Autor:
Jan Wittemöller ist als technischer Berater beim Flüssigkunststoff-Hersteller Triflex, einem Unternehmen der Follmann Chemie Gruppe mit Hauptsitz im ostwestfälischen Minden, tätig.

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